Patientenverfügung

Auf den 1. Januar 2013 tritt das neue Erwachsenenschutzrecht als Teilrevision des Zivilgesetzbuches (ZGB) in Kraft. Unter dem Titel "Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen" wird erstmals die Patientenverfügung ins ZGB aufgenommen.

Jede urteilsfähige Person kann in einer sogenannten Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder nicht zustimmt, falls sie im massgebenden Zeitpunkt urteilsunfähig (bspw. geistig abwesend, bewusstlos, etc.) ist.

Es kann auch eine Vertrauensperson bezeichnet werden, welche bei Urteilsunfähigkeit der Patientin mit der behandelnden Ärztin die medizinischen Massnahmen bespricht und welche für sie entscheiden soll. Die Vertrauensperson kann diesfalls angewiesen werden, bestimmte Entscheide zu fällen bzw. Grundsätze zu befolgen. Für den Fall, dass die bezeichnete Vertrauensperson für die Aufgabe ungeeignet erscheint, sie den Auftrag nicht annimmt oder kündigt, können Ersatzpersonen bestimmt werden.

Die Ärztin hat entsprechen der Patientenverfügung zu handeln, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder aktuell dem mutmasslichen Willen der Patientin entspricht. Handelt die Ärztin nicht entsprechend der Verfügung, ist im Patientendossier festzuhalten, weshalb den schriftlich niedergelegten Äusserungen nicht gefolgt wird.

Wenn eine Ärztin eine urteilsunfähige Patientin behandelt, zieht sie die ihr persönlich bekannten Patientenverfügungen bei. Wenn jedoch nicht bekannt ist, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so ist grundsätzlich die Versichertenkarte auf Vermerke zu allenfalls bestehenden Patientenverfügungen zu kontrollieren.

Bei dringenden, medizinischen Massnahmen (Notfällen), welche zeitlich die Konsultation der Versichertenkarte und Einholung der Verfügung nicht erlauben, ist gemäss dem mutmasslichen Willen der Patientin zu entscheiden. Eine Patientenverfügung kann diesfalls erst für die weitere nicht-dringende, medizinische Behandlung berücksichtigt werden.

Eine solche Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und persönlich zu unterzeichnen. Sowohl der Hinterlegungsort wie auch die Tatsache, dass eine Patientenverfügung vorliegt, können auf der Versichertenkarte eintragen werden. Eine einmal errichtete Patientenverfügung kann schliesslich - während bestehender Urteilsfähigkeit - jederzeit durch Vernichtung des Papiers aufgehoben werden. Ferner kann eine bereits bestehende Verfügung durch eine neue Patientenverfügung ersetzt oder ergänzt werden.

Die vorerwähnte Versichertenkarte wird seit dem Jahr 2010 jeder in der Schweiz krankenversicherten Person durch die jeweilige Krankenversicherung zugestellt.


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