Patientenverfügung

Auf den 1. Januar 2013 tritt das neue Erwachsenenschutzrecht als Teilrevision des Zivilgesetzbuches (ZGB) in Kraft. Unter dem Titel "Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen" wird erstmals die Patientenverfügung ins ZGB aufgenommen.

Jede urteilsfähige Person kann in einer sogenannten Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder nicht zustimmt, falls sie im massgebenden Zeitpunkt urteilsunfähig (bspw. geistig abwesend, bewusstlos, etc.) ist.

Es kann auch eine Vertrauensperson bezeichnet werden, welche bei Urteilsunfähigkeit der Patientin mit der behandelnden Ärztin die medizinischen Massnahmen bespricht und welche für sie entscheiden soll. Die Vertrauensperson kann diesfalls angewiesen werden, bestimmte Entscheide zu fällen bzw. Grundsätze zu befolgen. Für den Fall, dass die bezeichnete Vertrauensperson für die Aufgabe ungeeignet erscheint, sie den Auftrag nicht annimmt oder kündigt, können Ersatzpersonen bestimmt werden.

Die Ärztin hat entsprechen der Patientenverfügung zu handeln, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder aktuell dem mutmasslichen Willen der Patientin entspricht. Handelt die Ärztin nicht entsprechend der Verfügung, ist im Patientendossier festzuhalten, weshalb den schriftlich niedergelegten Äusserungen nicht gefolgt wird.

Wenn eine Ärztin eine urteilsunfähige Patientin behandelt, zieht sie die ihr persönlich bekannten Patientenverfügungen bei. Wenn jedoch nicht bekannt ist, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so ist grundsätzlich die Versichertenkarte auf Vermerke zu allenfalls bestehenden Patientenverfügungen zu kontrollieren.

Bei dringenden, medizinischen Massnahmen (Notfällen), welche zeitlich die Konsultation der Versichertenkarte und Einholung der Verfügung nicht erlauben, ist gemäss dem mutmasslichen Willen der Patientin zu entscheiden. Eine Patientenverfügung kann diesfalls erst für die weitere nicht-dringende, medizinische Behandlung berücksichtigt werden.

Eine solche Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und persönlich zu unterzeichnen. Sowohl der Hinterlegungsort wie auch die Tatsache, dass eine Patientenverfügung vorliegt, können auf der Versichertenkarte eintragen werden. Eine einmal errichtete Patientenverfügung kann schliesslich - während bestehender Urteilsfähigkeit - jederzeit durch Vernichtung des Papiers aufgehoben werden. Ferner kann eine bereits bestehende Verfügung durch eine neue Patientenverfügung ersetzt oder ergänzt werden.

Die vorerwähnte Versichertenkarte wird seit dem Jahr 2010 jeder in der Schweiz krankenversicherten Person durch die jeweilige Krankenversicherung zugestellt.


-- weibliches Geschlecht nur aus redaktionellen Zwecken (für bessere Übersichtlichkeit) --

Vorsorgeauftrag

Auf den 1. Januar 2013 tritt das neue Erwachsenenschutzrecht als Teilrevision des Zivilgesetzbuches in Kraft. Die seit Einführung des Zivilgesetzbuches weitgehend unverändert geltenden Bestimmungen zum Vormundschaftswesen, enthaltend namentlich Bestimmungen zur Beistandschaft, Beiratschaft und Vormundschaft, werden grundlegend revidiert und den heutigen Verhältnissen angepasst.

Die Gesetzesrevison bietet neu das Instrument des Vorsorgeauftrags, welches in den Grundzügen wie folgt errichtet, aufgehoben und verwendet wird:

Während bestehender Handlungsfähigkeit kann eine Person jemanden beauftragen, im Falle des Verlusts der Urteilsfähigkeit die Sorge um ihre Person oder ihr Vermögen zu übernehmen und sie im Rechts- und Geschäftsverkehr zu vertreten. Ein entsprechender Vorsorgeauftrag ist öffentlich zu beurkunden oder eigenhändig, schriftlich zu errichten, damit er in einer Urkunde bzw. in der erforderlichen Form festgehalten ist.

Nach Erstellung kann der Vorsorgeauftrag an einer beliebigen Stelle (bspw. zu Hause, bei der Bank, bei der Gemeinde, beim Treuhänder, beim Anwalt, beim Notar, etc.) deponiert werden. Der Hinterlegungsort kann ferner einer zentralen Datenbank gemeldet werden.

Bei Verlust der Urteilsfähigkeit ist die Erwachsenenschutzbehörde über diesen Umstand zu orientieren. Diese prüft dann, ob ein Hinterlegungsort für einen Vorsorgeauftrag bekannt ist und fordert diesen ein, oder nimmt einen ihr direkt eingereichten Vorsorgeauftrag entgegen. Gleichzeitig versichert sie sich über den tatsächlichen Verlust der Urteilsfähigkeit der betroffenen Person. Im Weiteren prüft die Behörde (erst) zu diesem Zeitpunkt den Vorsorgeauftrag auf Gültigkeit, Wirksamkeit und Tragweite. Bei einem positiven Befund wird die beauftragte Person, sofern sie als fähig angesehen wird, offiziell über den Vorsorgeauftrag in Kenntnis gesetzt.

Mit dem Vorsorgeauftrag sind Rechte und Pflichten verbunden: Die beauftragte Person vertritt die urteilsunfähige Person gemäss den Bestimmungen des Vorsorgeauftrags und trägt die Verantwortung gemäss den Vorschriften des Auftragsrechts. Bei notwendigen Geschäften, welche vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind oder die beauftragte Person in einen Interessenskonflikt bringen, hat letztere die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zur Vornahme der erforderlichen Beschlüsse und Massnahmen in Kenntnis zu setzen.

Die beauftragte Person kann wegen den vorstehenden Gründen den Vorsorgeauftrag - bei amtlicher Eröffnung durch die Erwachsenenschutzbehörde - ablehnen oder später (nach einer vorgängigen Annahme) mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auflösen. Bei Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit erlischt der Vorsorgeauftrag im Übrigen von Gesetzes wegen.

Ein einmal abgefasster Vorsorgeauftrag kann schliesslich - während bestehender Handlungsfähigkeit - jederzeit durch Vernichtung der Urkunde aufgehoben werden. Ferner kann ein bereits bestehender Auftrag durch einen neuen Vorsorgeauftrag ersetzt oder ergänzt werden.

Register-Schuldbrief

Am 1. Januar 2012 trat eine Teilrevision des Immobiliarsachenrechts in Kraft. Das Kernstück der Gesetzesrevision bildete die Einführung des papierlosen Register-Schuldbriefs, der für die grundbuchlich gesicherten Kreditgeschäfte (Hypotheken, Bau- und Terrainkredite, etc.) viele Erleichterungen brachte.

Ein physisch vorhandenes Wertpapier wird beim Register-Schuldbrief nicht mehr ausgestellt. Das Pfandrecht besteht stets zugunsten des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers (wobei die grundbuchliche Nachführung von z.B. Erbgängen vorbehalten bleibt). Da der papierlose Pfandtitel mit der Eintragung im Grundbuch entsteht und auch ausschliesslich im Grundbuch übertragen wird, reduzieren sich die Kosten für die Aufbewahrung und den Transfer von Schuldbriefen zwischen Banken, Notaren, Grundbuchämtern sowie Grundeigentümern. Ein Verlust des Pfandrechts bis zur Übertragung auf einen neuen Gläubiger bzw. zur Löschung des Rechts im Grundbuch wird im Ergebnis ausgeschlossen.

Ein Papier-Schuldbrief, der die Rechte des Pfandgläubigers verkörpert, kann weiterhin ausgestellt werden. Ein solches Papier kann aber verloren gehen oder vernichtet werden, wodurch auch der Ausweis über das Gläubigerrecht nicht mehr beigebracht werden kann. In einem solchen Fall ist ein Kraftloserklärungsverfahren mit einer sechsmonatigen Auskündigungsfrist vor Gericht durchzuführen, bis die Pfandstelle wieder frei wird bzw. sich ein mutmasslicher Pfandgläubiger ausreichend als Berechtigter ausgewiesen hat.

Im Gegensatz zum Register-Schuldbrief ist beim Papier-Schuldbrief ein anonymer Transfer möglich, indem der physisch vorhandene Titel ausgehändigt (Inhaber-Papier-Schuldbrief) oder das Papier indossiert und anschliessend ausgehändigt (Namen-Papier-Schuldbrief) wird. Eine Nachführung des Grundbuchs ist beim Papier-Schuldbrief nicht notwendig, somit fallen auch keine Eintragungskosten für den neuen Gläubiger an; ausser es wird eine freiwillige Nachführung im Gläubigerregister veranlasst.

Die vor dem 1. Januar 2012 erstellten Papier-Schuldbriefe können in einem schriftlichen Gesuch ans Grundbuchamt in Register-Schuldbriefe umgewandelt werden. Da jede Umwandlung pro Titel veranschlagte Kosten beim Grundbuchamt verursacht, wird in der Regel empfohlen, mit einer Umwandlung zuzuwarten, bis eine andere Mutation am Pfandrecht vorzunehmen ist (z. B. Gläubigerwechsel, Teilung des Pfandrechts, Erhöhung der Pfandsumme, etc.).

Namensrecht

Auf den 1. Januar 2013 werden das Zivilgesetzbuch und das Partnerschaftsgesetz zur Einführung des neuen Namensrechts abgeändert. Mit den neuen Bestimmungen wird die Gleichstellung der Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partnern im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung verwirklicht: Jeder Ehegatte bzw. jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partnern behält das bisherige Bürgerrecht und in der Regel auch den bisherigen Nachnamen (Ledignamen).

Die Brautleute bzw. künftigen Partnerinnen bzw. Partner können aber anlässlich der Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft erklären, dass sie – abweichend vom Grundsatz – den Ledignamen eines von ihnen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

Das Kind von verheirateten Eltern erhält den gemeinsamen Familiennamen, wenn ein solcher besteht. Falls – wie es das Gesetz im Grundsatz vorsieht – die Ehegatten je ihre Ledignamen behalten, erhalten die Kinder den Ledignamen der Mutter oder des Vaters, wobei dies bereits bei der Eheschliessung festzulegen ist.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern eine Erklärung abgeben, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

Bereits vor dem 1. Januar 2013 verheiratete Personen bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner können beim Zivilstandsamt erklären, dass anstelle des angenommenen Familiennamens wieder der Ledignamen geführt werden soll.