Vorsorgeauftrag

Auf den 1. Januar 2013 tritt das neue Erwachsenenschutzrecht als Teilrevision des Zivilgesetzbuches in Kraft. Die seit Einführung des Zivilgesetzbuches weitgehend unverändert geltenden Bestimmungen zum Vormundschaftswesen, enthaltend namentlich Bestimmungen zur Beistandschaft, Beiratschaft und Vormundschaft, werden grundlegend revidiert und den heutigen Verhältnissen angepasst.

Die Gesetzesrevison bietet neu das Instrument des Vorsorgeauftrags, welches in den Grundzügen wie folgt errichtet, aufgehoben und verwendet wird:

Während bestehender Handlungsfähigkeit kann eine Person jemanden beauftragen, im Falle des Verlusts der Urteilsfähigkeit die Sorge um ihre Person oder ihr Vermögen zu übernehmen und sie im Rechts- und Geschäftsverkehr zu vertreten. Ein entsprechender Vorsorgeauftrag ist öffentlich zu beurkunden oder eigenhändig, schriftlich zu errichten, damit er in einer Urkunde bzw. in der erforderlichen Form festgehalten ist.

Nach Erstellung kann der Vorsorgeauftrag an einer beliebigen Stelle (bspw. zu Hause, bei der Bank, bei der Gemeinde, beim Treuhänder, beim Anwalt, beim Notar, etc.) deponiert werden. Der Hinterlegungsort kann ferner einer zentralen Datenbank gemeldet werden.

Bei Verlust der Urteilsfähigkeit ist die Erwachsenenschutzbehörde über diesen Umstand zu orientieren. Diese prüft dann, ob ein Hinterlegungsort für einen Vorsorgeauftrag bekannt ist und fordert diesen ein, oder nimmt einen ihr direkt eingereichten Vorsorgeauftrag entgegen. Gleichzeitig versichert sie sich über den tatsächlichen Verlust der Urteilsfähigkeit der betroffenen Person. Im Weiteren prüft die Behörde (erst) zu diesem Zeitpunkt den Vorsorgeauftrag auf Gültigkeit, Wirksamkeit und Tragweite. Bei einem positiven Befund wird die beauftragte Person, sofern sie als fähig angesehen wird, offiziell über den Vorsorgeauftrag in Kenntnis gesetzt.

Mit dem Vorsorgeauftrag sind Rechte und Pflichten verbunden: Die beauftragte Person vertritt die urteilsunfähige Person gemäss den Bestimmungen des Vorsorgeauftrags und trägt die Verantwortung gemäss den Vorschriften des Auftragsrechts. Bei notwendigen Geschäften, welche vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind oder die beauftragte Person in einen Interessenskonflikt bringen, hat letztere die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zur Vornahme der erforderlichen Beschlüsse und Massnahmen in Kenntnis zu setzen.

Die beauftragte Person kann wegen den vorstehenden Gründen den Vorsorgeauftrag - bei amtlicher Eröffnung durch die Erwachsenenschutzbehörde - ablehnen oder später (nach einer vorgängigen Annahme) mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auflösen. Bei Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit erlischt der Vorsorgeauftrag im Übrigen von Gesetzes wegen.

Ein einmal abgefasster Vorsorgeauftrag kann schliesslich - während bestehender Handlungsfähigkeit - jederzeit durch Vernichtung der Urkunde aufgehoben werden. Ferner kann ein bereits bestehender Auftrag durch einen neuen Vorsorgeauftrag ersetzt oder ergänzt werden.

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