Auf den 1. Januar 2013 werden das Zivilgesetzbuch und das Partnerschaftsgesetz zur Einführung des neuen Namensrechts abgeändert. Mit den neuen Bestimmungen wird die Gleichstellung der Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partnern im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung verwirklicht: Jeder Ehegatte bzw. jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partnern behält das bisherige Bürgerrecht und in der Regel auch den bisherigen Nachnamen (Ledignamen).
Die Brautleute bzw. künftigen Partnerinnen bzw. Partner können aber anlässlich der Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft erklären, dass sie – abweichend vom Grundsatz – den Ledignamen eines von ihnen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
Das Kind von verheirateten Eltern erhält den gemeinsamen Familiennamen, wenn ein solcher besteht. Falls – wie es das Gesetz im Grundsatz vorsieht – die Ehegatten je ihre Ledignamen behalten, erhalten die Kinder den Ledignamen der Mutter oder des Vaters, wobei dies bereits bei der Eheschliessung festzulegen ist.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern eine Erklärung abgeben, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
Bereits vor dem 1. Januar 2013 verheiratete Personen bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner können beim Zivilstandsamt erklären, dass anstelle des angenommenen Familiennamens wieder der Ledignamen geführt werden soll.
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